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Reisebedingungen

Reisebedingungen für Pauschalangebote

Sehr geehrter Reisegast,

bevor Sie Ihre Reise buchen, lesen Sie sich bitte diese Reisebedingungen genau durch. Sie werden, soweit wirksam in den Vertrag einbezogen, Inhalt des im Buchungsfalle zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter, der namentlich unter dem Pauschalangebot aufgeführt ist, nachstehend „RV“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung der Buchungsperson

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.

1.3 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot des RV vor, an das dieser 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn dies der Gast durch ausdrückliche Erklärung, Leistung der Anzahlung oder Restzahlung oder durch Reiseantritt annimmt.

1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2. Anzahlung und Restzahlung

2.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim Gast) und nach Erhalt der Eingangsbestätigung ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15 % des Reisepreises pro Person.

2.2 Die Restzahlung ist, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist,   3 Wochen vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung zahlungsfällig.

2.3 Anzahlung und Restzahlung sind erst dann zahlungsfällig, wenn Ihnen von dem RV ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB übergeben wurde. Die Pflicht zur Übergabe des Sicherungsscheins entfällt, wenn

a) das Pauschalangebot nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und nicht mehr als € 75,- kostet,

b) Inhalt der vertraglichen Leistungen des RV keine Beförderungsleistungen vom Wohnsitz des Gastes zum Urlaubsort sind und vereinbart ist, dass der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird

c) Der RV eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist

3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise die aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungs­trägern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

4.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.

4.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

bis        29. Tag vor Reisebeginn             5 %

vom 29. bis 22. Tag                                15 %

vom 21. bis 15. Tag                                25 %

vom 14. bis 7. Tag                                  50 %

vom      6. Tag bis zum Tag vor Anreise  75 %

am Anreisetag oder bei Nichtanreise      90%

4.3 Dem Reisegast ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4 Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5 Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, oder der Verpflegungsart vorgenommen (Umbuchung) so erhebt der RV bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 25,- je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist er­folgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeiti­ger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Rücktritt durch den RV

5.1 Der RV kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV oder seiner Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträ­gern gutgebrachten Beträge.

5.2 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Der RV ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben verwiesen

c) Ein Rücktritt des RV später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

6. Obliegenheiten und  Kündigung des Reisegastes

6.1 Der Reisegast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Ende des Aufenthalts  gegenüber dem RV, der namentlich unter dem Pauschalangebot aufgeführt ist, erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.

7. Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der RV für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltun­gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)

8. Verjährung

8.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

8.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

8.3 Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

8.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

9.2 Der Kunde  kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.

9.3 Für Klagen des RV gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit zwingende Bestimmungen in auf den Reisevertrag anwendbare Vorschriften in internationalen Bestimmungen oder EU-Bestimmungen für den Kunden günstigere Regelungen enthalten.

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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart und Touristik GmbH Südliches Ostfriesland, 2002 - 2010

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Die Reiseveranstalter sind unter den jeweiligen Pauschalangeboten namentlich aufgeführt.